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   LG Dortmund, 04.08.2011 - 2 O 130/11   

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https://dejure.org/2011,14722
LG Dortmund, 04.08.2011 - 2 O 130/11 (https://dejure.org/2011,14722)
LG Dortmund, Entscheidung vom 04.08.2011 - 2 O 130/11 (https://dejure.org/2011,14722)
LG Dortmund, Entscheidung vom 04. August 2011 - 2 O 130/11 (https://dejure.org/2011,14722)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftpflichtversicherer eines PKW wird nicht leistungsfrei bei fehlerhafter Belehrung über die Rechtsfolge der Nichtzahlung der ersten Prämie; Leistungsfreiheit eines Haftpflichtversicherers eines PKW bei fehlerhafter Belehrung über die Rechtsfolge der Nichtzahlung der ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Erstprämie Kfz-Versicherungsvertrag - Nichtzahlung und Leistungsfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 37 Abs. 2
    Haftpflichtversicherer eines PKW wird nicht leistungsfrei bei fehlerhafter Belehrung über die Rechtsfolge der Nichtzahlung der ersten Prämie; Leistungsfreiheit eines Haftpflichtversicherers eines PKW bei fehlerhafter Belehrung über die Rechtsfolge der Nichtzahlung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kfz-Haftpflicht - Versicherungsschutz auch, wenn zu spät gezahlt wurde?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Versicherungsschutz trotz verspäteter Zahlung der Erstprämie

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Falsch belehrt - Muss Versicherung leisten?

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 11.05.2007 - 20 U 272/06

    Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Prämienverzug nur bei Zugangsnachweis

    Auszug aus LG Dortmund, 04.08.2011 - 2 O 130/11
    Ihr obliegt nämlich nicht nur der Beweis für den Zugang des Schreibens an sich, sondern auch für den Zeitpunkt des Zugangs (OLG Hamm VersR 2007, 1397).
  • LG Duisburg, 27.07.2012 - 6 O 15/12

    Regressanspruch einer Versicherung gegen den Versicherungsnehmer aufgrund eines

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem vom Beklagten zitierten vom LG Dortmund zum Az. 2 O 130/11 am 30.11.2011 entschiedenen Fall dadurch, dass vorliegend eine Belehrung darüber vorliegt, was rechtzeitige Zahlung bedeutet.
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